Steuerstrafrecht Hamburg

Das Steuerstrafrecht stellt an den Praktiker besonders hohe Anforderungen. Er muss sowohl Steuerexperte als auch gewiefter Strafverteidiger sein. Von uns können Sie beides erwarten. Gern unterstützen wir Sie in allen Belangen des Steuerstrafrechts und wehren unberechtigte Ansprüche gegen Sie ab.

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Steuerstrafverteidigung mit Verteidigerkompetenz sollte die Hauptverhandlung verhindern

Steuerstrafverteidigung darf sich nicht nur auf die Hauptverhandlung beschränken. Sie sollte sie verhindern, wie insbesondere bei der strafbefreienden Selbstanzeige. Deshalb ist im Steuerstrafrecht Verteidigerkompetenz, wohl noch mehr als im allgemeinen Strafprozeß, vor allem im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren, insbesondere im Fahndungsverfahren) gefordert. Hier werden die Weichen für die Hauptverhandlung oder die sonstigen Beendigungsmöglichkeiten gestellt, wie e. g. Strafbefehl oder Einstellung. In diesem Verfahrensstadium ist Steuerstrafverteidigung besonders effektiv, wenn sie die Möglichkeiten materiellen Steuerrechts kennt und ausschöpft.

Aus der Verzahnung von materiellem Steuerrecht und formellen Abgabenrecht, von materiellem Strafrecht und Strafprozeßrecht ergibt sich eine komplexe Rechtsmaterie, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen verlangt, über die wir zuverlässig verfügen. Durch die richtige Einschätzung der Sachlage im Ermittlungsverfahren und die ständige Kontrolle der Befugnisse der Fiskalbehörde und Strafverfolgungsorgane gewährleisten wir unseren betroffenen Mandanten frühzeitig effektiven Rechtsschutz.

Wenn Betriebsprüfungen / Aussenprüfungen ohne nachvollziehbaren Grund unterbrochen werden, drohen oft Maßnahmen der Steuerfahndung. Falls Sie eine Durchsuchung erwarten oder bereits davon betroffen sein sollten, lesen Sie bitte unsere Hinweise: Steuerfahndung – Verhalten bei Durchsuchungen.

Wir verteidigen unsere Mandanten in folgenden Bereichen:

  • Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  • Steuerverkürzung
  • Umsatzsteuer-Straftaten
  • Schwarzgeld
  • Geldwäsche

Durchsuchung – was nun, was tun?

Wir haben Ihnen einige grundsätzliche Tipps für das richtige Verhalten zusammengestellt. Selbstverständlich unterstützen wir Sie im Fall einer Durchsuchung kompetent. Rufen Sie direkt an 040 2299660.

Von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erfahren der Beschuldigte und sein Steuerberater, insbesondere bei einem größeren Hinterziehungsvolumen, häufig erst durch das Erscheinen der Steuerfahndung zur Durchsuchung der Wohnung und des Betriebes des Beschuldigten, zumeist zugleich des Büros des Steuerberaters.
Diese Situation belastet den Beschuldigten, seine Familie sowie seine Mitarbeiter außerordentlich. Auch für den Steuerberater und seine Mitarbeiter sind solche Vorgänge nicht an der Tagesordnung, weshalb es wichtig ist, einige wenige, aber bedeutsame Verhaltensmaßregeln zu beachten. Zumal in dieser Phase des Verfahrens nicht selten Weichenstellungen vorgenommen werden, die im späteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr korrigiert werden können.

I. Hinweise für den Beschuldigten

Als Grundsatz jeder Durchsuchung gilt:
Lassen Sie sich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vorlegen. Bitten Sie um eine Kopie!

Der Durchsuchungsbeschluss soll angeben, welcher Straftatverdacht besteht und worauf dieser Verdacht gegründet ist. In Steuerstrafsachen bedeutet dies, dass die Steuerart, die betroffenen Steuerjahre und der inhaltliche Gegenstand der Steuerhinterziehung angegeben werden sollen.

Achten Sie darauf, ob sich die Fahnder auf die Suche nach denjenigen Unterlagen beschränken, die die im Durchsuchungsbeschluss bezeichnete Tat betreffen!

Rechtsmittel gegen die Durchsuchung können zwar eingelegt werden, werden aber nicht die Durchsuchung verhindern.

Keinen Widerstand leisten!

Es ist nahezu ausgeschlossen, eine begonnene Durchsuchung aufzuhalten. Widerstand unter Berufung auf das Hausrecht ist zwecklos. Es besteht sogar die Gefahr, sich strafbar zu machen. Darüber hinaus könnte der Widerstand gegen eine Durchsuchung als Verdunkelungshandlung gewertet werden, um damit einen Haftbefehl zu rechtfertigen.

Rufen Sie Ihren Steuerstrafverteidiger an!

Das kann in dieser Phase auch der Steuerberater sein. Ein guter Steuerberater weiß, wann es angezeigt ist, einen qualifizierten Steuerstrafverteidiger hinzuzuziehen. Der Anruf darf Ihnen nicht verwehrt werden. Ihr Verteidiger wird Sie über die Situation aufklären und auch mit den durchsuchenden Beamten telefonisch bestimmte Modalitäten der Durchsuchung klären. Soweit möglich, wird er sofort zur Durchsuchung kommen und Ihnen beistehen.

Am Durchsuchungsort anwesend, kann der Verteidiger einordnen, welche Unterlagen mitgenommen werden dürfen. So dürfen beispielsweise Verteidigungsunterlagen auch beim Beschuldigten nicht mitgenommen werden, was leider Steuerfahnder und sogar Ermittlungsrichter gelegentlich übersehen, obgleich es längst höchstrichterlich geklärt ist. Bei einem Streit über die Zulässigkeit der Mitnahme können die Unterlagen versiegelt werden.

Unter keinen Umständen eine Aussage machen!

Steuerfahnder nutzen die Einschüchterung des Beschuldigten in der Durchsuchungs-situation dazu, ihn zu Aussagen zu bewegen. Es wird suggeriert, es sei dann „alles nicht so schlimm“, man werde die Sache schon aus der Welt bekommen.

Wenn die Angelegenheit aus der Sicht der Steuerfahndung „nicht so schlimm“ wäre, dann hätte sie sich nicht die Mühe einer Hausdurchsuchung gemacht. Es ist nahezu undenkbar, aufgrund einer Aussage während der Durchsuchung den Tatverdacht auszuräumen. Ohne die Befragung eines in Steuerstrafsachen versierten Verteidigers wird kaum jemand in der Lage sein, die Tragweite seiner Aussage korrekt zu beurteilen. In der psychischen Ausnahmesituation einer Hausdurchsuchung ist das so gut wie unmöglich. Aussagen, die auch nach Prüfung durch den Steuerstrafverteidiger in diesem Verfahrensstadium noch empfehlenswert sind, können ebenso gut später nachgeholt werden.

Bei einer Aussage während der Durchsuchung ist der Beschuldigte ungeschützt. Die Aussage wird nicht protokolliert, sondern vom Steuerfahnder nachträglich in einem Vermerk niedergeschrieben, auf dessen Inhalt der Beschuldigte keinen Einfluss hat.

Vorsicht vor informatorischen Befragungen, also scheinbar informellen Gesprächen! Jedes Wort, das der Beschuldigte, seine Familie oder seine Mitarbeiter gegenüber den Steuerfahndern äußern, kann im Strafverfahren verwandt werden!

Berater nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden!

Auf die Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung legen es die Steuerfahnder regelmäßig an, indem sie den Eindruck erzeugen, Kooperation mache sich bezahlt. Die Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung kann den Berater in eine falsche Situation bringen: Er ist bei jeder Vernehmung den Fragen der Ermittlungsbehörden schutzlos ausgesetzt und kann sich nicht mehr auf sein gesetzlich verbrieftes Zeugnisverweigerungsrecht berufen!

Mitarbeiter über Rechte und Pflichten informieren!

Alle Mitarbeiter, insbesondere im Bereich des Rechnungswesens und der Buchhaltung, sind potenzielle Zeugen. Aussagen können sogar erzwungen werden. Das gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, sich durch die Aussage eventuell selbst zu belasten (Beihilfe!). Die Steuerfahndung nutzt die Durchsuchung häufig dazu, Zeugen bereits während der Durchsuchung zu vernehmen. Was die Mitarbeiter in der Regel nicht wissen: Niemand ist verpflichtet, vor den Beamten der Steuerfahndung bzw. der Kriminalpolizei eine Aussage zu machen. Dieses kann ohne Angaben verweigert werden („Ich möchte dazu nichts sagen…“). Außerdem hat jeder Zeuge das Recht, sich bei einer Zeugenvernehmung durch einen rechtskundigen Beistand begleiten zu lassen!

Auf Mitwirkung von Gemeindezeugen verzichten!

Bitten Sie jede Person, die an der Durchsuchung teilnehmen möchte, um ihren Ausweis und um die Mitteilung der Funktion bei der Durchsuchung. Soweit Zeugen, meist aus der Gemeindeverwaltung, mitgebracht worden sind, empfehlen wir, auf deren Teilnahme zu verzichten. Die Beiziehung dieser Zeugen dient allein dem Schutz des Steuerpflichtigen.

Der Zeuge soll gewährleisten, dass die Durchsuchung rechtlich einwandfrei abläuft. Zur Wahrung größtmöglicher Diskretion sollte der Kreis der Teilnehmer der Durchsuchung jedoch so klein wie möglich gehalten werden. Die Gemeindevertreter sollten daher ausdrücklich wieder nach Hause geschickt werden!

II. Hinweise für den Steuerberater

Bei der Durchsuchung im Büro des Steuerberaters des Beschuldigten sind Besonderheiten zu beachten:

Verschwiegenheitspflicht wahren!

Mandanten folgen häufig der Empfehlung der Durchsuchungsorgane, den Berater von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden. Dann ist der Berater nicht einmal berechtigt, eine Handakte zurückzubehalten. Die Berater müssen in diesen Fällen – auch ruhig in Gegenwart der Ermittlungsbeamten – den Mandanten telefonisch veranlassen, die Entpflichtung rückgängig zu machen. Denn lebt die gesetzlich statuierte Verschwiegenheitsverpflichtung unverzüglich wieder auf. Selbst wenn sich die Auskünfte des Steuerberaters auf Angaben über Art, Umfang und zeitliche Dauer des Mandats beschränken, kann darin bereits ein Straftatbestand und ein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten liegen.

Niemals Unterlagen freiwillig herausgeben!

Der Berater würde sich strafbar machen! Die Herausgabe von Unterlagen, die dem Mandatsgeheimnis unterliegen, ist ohne Zustimmung des Beschuldigten unzulässig! Im Durchsuchungsprotokoll ist deshalb anzugeben, dass die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben wurden, auch wenn dadurch die Herausgabe nicht verhindert wird.

Handakte nicht herausgeben, insbesondere nicht ohne Zustimmung des Mandanten!

Die sogenannte Handakte des Steuerberaters unterliegt nicht der Beschlagnahme. Dazu gehören sämtliche Aufzeichnungen, die der Steuerberater oder sein Personal gefertigt hatten. Auch der Schriftverkehr zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten ist beschlagnahmefrei!

Im Einzelnen ist die Reichweite der Beschlagnahmefreiheit streitig, insbesondere in Bezug auf Buchhaltungsunterlagen. Im Streitfall Versiegelung derjenigen Unterlagen beantragen, die mitgenommen werden sollen. Durch das Gericht kann dann geklärt werden, ob die Mitnahme zulässig war. Keine freiwillige Herausgabe ohne Zustimmung des Mandanten!

Bei Beschlagnahme der Handakte muß Versiegelung beantragt werden!

Die Beschlagnahme der Handakte wäre nur zulässig, wenn dem Steuerberater die Teilnahme an einer Straftat des Mandanten vorgeworden wird. Dies müsste konkret begründet werden! Versiegelung beantragen!

Weitere beschlagnahmefreie Unterlagen sind ggf. zu versiegeln!

Beschlagnahmefrei sind sämtliche Unterlagen, die dem Steuerberater zum Zwecke der Anfertigung einer Selbstanzeige übergeben wurden, selbst wenn es sich um normale Buchführungsunterlagen handelt, die speziell zum Zwecke der Erstellung einer Selbstanzeige übergeben wurden! Versiegelung beantragen!

Telefonkontakte durchsetzen!

Der Steuerberater hat das Recht, mit seinem Mandanten, aber auch mit dessen Steuerstrafverteidiger zu telefonieren. Der Steuerberater darf auch jederzeit von sich aus einen Steuerstrafrechtler anrufen, um Rechtsrat einzuholen. Die Steuerfahndung hat grundsätzlich nicht die Befugnis, die Anwesenheit bei dem Telefongespräch zu verlangen.

Auf ausführliche Mitnahmeverzeichnisse hinwirken!

Aus den Mitnahmeverzeichnissen sollte sich der Inhalt aller Unterlagen entnehmen lassen. Das Verzeichnis soll so ausführlich sein, dass nachträglich jederzeit festgestellt werden kann, welche Unterlagen mitgenommenen wurden.

Soweit nach dem Umfang möglich, empfiehlt es sich, die mitzunehmenden Unterlagen zu kopieren. Das kann die Steuerfahndung nicht verbieten. Auch später besteht selbstverständlich der Anspruch auf Einsicht in die mitgenommenen Unterlagen.

Gegen die Durchsuchung beim Beschuldigten oder bei seinem Steuerberater kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist auch noch nach Abschluss der Durchsuchung zulässig. Ob und mit welcher Begründung eine Beschwerde einzulegen ist, sollte mit einem Steuerstrafrechtler erörtert werden. Die Herbeiführung einer Beschwerdeentscheidung kann auch zu prozessualen Nachteilen führen!

Wenn Betriebsprüfungen / Außenprüfungen ohne nachvollziehbaren Grund unterbrochen werden, drohen oft Maßnahmen der Steuerfahndung. Steuerpflichtige und deren Berater sollten die elementaren Grundregeln kennen und beachten.

Das Recht der Steuerfahndung und der Verteidigung in Steuerstrafsachen schien relativ gefestigt und konstant. Ab 1995 rückten Steuerfahndungsermittlungen bei Banken in den Mittelpunkt des Steuerfahndungs- und des allgemeinen Interesses. Erscheint die Steuerfahndung bei der Bank oder kauft die Finanzverwaltung wieder eine Daten-CD an, stellt sich dem Bankkunden die Frage: „Selbstanzeige, ja oder nein?“ Die Legislative strebt eine weitere Verschärfung auf diesem Gebiet an.

Der sogenannte strafrechtliche „Fortsetzungszusammenhang“ ist längst entfallen. Das hatte wesentliche Auswirkungen auf die Selbstanzeigeberatung und das fahndungsrechtliche Rechtsschutzsystem.

Die Empfänger-Gläubiger-Benennung der §§ 159, 160 AO ist ein sich ständig veränderndes Problemfeld.

Im Bereich der Umsatzsteuer werden erhebliche Prüfungsmehrergebnisse durch die Betriebsprüfer erzielt, weil Steuerpflichtige die (Eingangs-) Rechnungen nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstellen. Die Folge beim Rechnungsempfänger sind fehlender Betriebsausgabenabzug, Nachversteuerung und Vollverzinsung! Die Prüfungsergebnisse können für den nicht oder schlecht beratenen Unternehmer existenzbedrohend sein.

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige haben Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu versteuern. Privilegierende Steuerabkommen bestehen nicht. Das zwischen Deutschland und der Schweiz diskutierte Steuerabkommen ist endgültig gescheitert. Daher ist eine pauschale, anonyme und abgeltende Nachversteuerung von unversteuerten Einkünften in der Schweiz nicht möglich. Einkünfte in Luxemburg, Lichtenstein, Vaduz und Österreich sollten steuerstrafrechtlich noch nie privilegiert werden. Ausländische Banken oder dort ansässige Niederlassungen deutscher Banken drängen ihre Kunden massiv auf „Erklärung zur Steuerkonfirmität“ des angelegten Kapitals. Diesen Banken ist es „zu heiß“, Kunden mit in Deutschland steuerlich nicht erklärtem Kapital weiter zu begleiten. Steuerpflichtigen mit nicht erklärten ausländischen Einkünften bleibt nur noch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Taktieren und Abwarten könnte zur Tatentdeckung führen. Nach Tatentdeckung führt eine Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit. Der nacherklärte versteuerte Euro ist wirtschaftlich betrachtet mehr wert als der unversteuerte.

Die Abgabenordnung sieht vor, in Fällen vollendeter Steuerhinterziehung mittels Selbstanzeige rückwirkend Straffreiheit zu erlangen. Dabei sind die Anforderungen an die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige erheblich gestiegen. Diese sollte daher nicht ohne einen Steueranwalt abgegeben werden.

Die verschärften Regelungen für Selbstanzeigen sind zum 1.1.2015 in Kraft getreten.

Steuerhinterzieher müssen in allen Fällen Angaben für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren offenlegen. Damit ist auch die umgehende Nachzahlung der hinterzogenen Steuern für den Zehn-Jahreszeitraum zwingend, um straffrei zu bleiben. Die Strafverfolgungsverjährung wurde dazu auch bei einfacher Hinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt.

Ferner gelten vor allem höhere Strafzuschläge. Waren zusätzlich zu den Hinterziehungszinsen von 6% p.a. ab 50.000 Euro bisher nur ein Strafzuschlag von fünf Prozent fällig, sind jetzt bei einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 bis 100.000 Euro ein Zuschlag von zehn Prozent fällig, zwischen 100.000 bis zu einer Million Euro beträgt der Strafzuschlag aktuell 15 Prozent, ab einer Million Euro sogar 20 Prozent.

Seit dem 1.1.2015 gelten in Deutschland neue Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige. Danach wirkt die Selbstanzeige nur noch in deutlich engeren Grenzen strafbefreiend und sie wird erheblich teurer.

Nach der Rechtslage bis 31.12.2014 musste ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro zur Erlangung von Straffreiheit ein Zuschlag von 5 Prozent entrichtet werden. Steuerhinterziehung bis zu 50.000 Euro verkürzter Steuern pro Veranlagungszeitraum, in der Regel pro Kalenderjahr, war zuschlagfrei.

Diese Grenze wurde auf 25.000 Euro abgesenkt. Von 25.000 Euro bis 100.000 EURO wird von der Strafverfolgung nur bei Zahlung eines Zuschlages von 10 Prozent abgesehen. Überschrei­tet der hinterzogene Betrag 100.000 EURO, müssen 15 Prozent Zuschlag entrichtet werden. Der Zuschlag erhöht sich auf 20 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen ab 1 Million Euro.

Ferner erstreckt sich die Berichtigungspflicht in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Dazu korrespondierend wurde die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt. Dies wirkt sich auch auf Steuerstrafverfahren aus, bei denen keine Steuerhinterziehung vorliegt. Um künftig strafrechtlich nicht verfolgt zu werden, muss der Steuerpflichtige nicht nur für die vergangenen zehn Jahre nacherklären und die verkürzten Steuern nachzahlen. Zur Strafbefreiung sind sowohl die hinterzogenen Steuern für den gesamten Zehnjahreszeitraum um­gehend nachzuentrichten und auch sofort 6 Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr auf die hinterzogenen Steuern zu zahlen.

Wegen der erhöhten Anforderungen an eine steuerliche Selbstanzeige und der zu erwartenden Bearbeitungszeit bei den beteiligten Banken empfehlen wir, frühzeitig fachkundigen Rat durch uns einzuholen. Banken brauchen derzeit 6-8 Wochen für die Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen. Diese Zeit wird sich bei dem zu erwartenden Andrang nacherklärungswilliger Steuerpflichtiger merklich erhöhen. Sofern grundsätzlich Bereitschaft zur Nacherklärung besteht, sollte nicht gezögert werden, unsere Erfahrung in Anspruch zu nehmen.

Wir treten für Ihr Recht ein

Barbara Reuter

Barbara Reuter

Fachanwältin für Steuerrecht

Axel Reuter

Axel Reuter

Fachanwalt für Steuerrecht