Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung

Das Strafrecht war früher dazu da, um Kriminelle zu bestrafen. Heute ist das Strafbarkeitsrisiko ein typisches Risiko unternehmerischer Tätigkeit.

Wir vertreten Unternehmer und Unternehmensinteressen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Um die vielfältigen rechtlichen Belastungen für Sie möglichst gering zu halten, sollten Sie sich uns rechtzeitig anvertrauen.

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Straf- und ordnungsrechtliche Ermittlungen

Straf- und ordnungsrechtliche Ermittlungen staatlicher Strafverfolgungsorgane zielen mehr und mehr auf das Unternehmen „hinter dem Täter“. Unternehmen können durch Presseberichte oder Durchsuchungsaktionen in Firmenräumen, Festnahmen von Geschäftsführern oder Vorständen oder durch werbewirksam erstattete Strafanzeigen schwer geschädigt werden, ohne dass sich das Unternehmen als juristische Person im eigentlichen Sinn überhaupt strafbar gemacht hat. Denn strafbar machen im eigentlichen Sinn können sich nur natürliche Personen, nicht juristische Personen oder Personenmehrheiten als solche.

Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Unternehmenskunden

Insbesondere können unbeteiligte Dritte von Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sein. Ermittelt beispielsweise die Steuerfahndung gegen einen Unternehmenskunden, dem vorgeworfen wird, durch Fälschung von Rechnungen zu Unrecht Betriebsausgaben geltend gemacht und dadurch Körperschafts- und Umsatzsteuer hinterzogen zu haben, wird auch das unverdächtige Unternehmen sich eine Durchsuchung seiner Geschäftsräume zur Auffindung von Belegen über die tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen gefallen lassen müssen.

Beeinträchtigungen in der Branchenöffentlichkeit

Bei einem in der Branchenöffentlichkeit und oftmals in auch in der allgemeinen Öffentlichkeit stehenden Unternehmen kann bereits allein die Tatsache, daß straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ermittlungen im Unternehmensbereich durchgeführt werden, schweren Schaden verursachen. Denn die Ermittlungen können über den unternehmensinternen Bereich hinaus sogar die Kunden oder Geschäftspartner einbeziehen.

Verfahrensrechte und Handlungsmöglichkeiten

Daher stehen dem Unternehmen eigene Verfahrensrechte und Handlungsmöglichkeiten zu – von denen aber auch Gebrauch gemacht werden muss, damit es dem staatlichen Zugriff nicht schutzlos ausgesetzt bleibt. Neben dem Gang des normalen Straf- und Owi-Verfahrens können wir für Sie die materielle Risikosituation beurteilen und verfahrensrechtliche Besonderheiten berücksichtigen, dem staatlichen Eingriff das erforderliche und gebotene rechtliche Verteidigungsinstrumentarium entgegenhalten.

Prävention statt Verteidigung

Etwa 40 Prozent der Strafsachen, in denen eine Staatsanwaltschaft ermittelt, enden heute vor Gericht. Damit Sie zu den 60 Prozent gehören, bei denen das Verfahren ohne Strafverhandlung beendet wird, bieten wir Ihnen unsere Dienste im Vorfeld an: Prävention statt Verteidigung.

Managerhaftpflichtversicherung (D&O) und Strafrechtsschutzversicherung

Die Managerhaftpflichtversicherung (D&O) zahlt bei Strafverfahren keine Anwaltskosten. Denn Gegenstand der Versicherung ist (nur) die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen eines Vermögensschadens, der auf eine schuldhafte Pflichtverletzung in Ausübung der Organtätigkeit zurückzuführen ist. Daher haben etwa 60 Prozent der deutschen Großunternehmen eine Strafrechtsschutzversicherung abgeschlossen. Auch hier zeigt sich, wie wichtig es ist rechtzeitig und vorausschauend präventiven Rat einzuholen und zu handeln.

Sanktionen im Wirtschaftsstrafrecht

Die wesentlichen Sanktionen im Wirtschaftsstrafrecht haben wir in einem Überblick zusammengestellt.

Für Sanktionen im Wirtschaftsstrafrecht gelten faktisch wie rechtlich einige Besonderheiten. Betroffen sind sowohl das Kriminalstrafrecht als auch das Recht der Ordnungswidrigkeiten.

In der Praxis sind die Rechtsfolgen oft wichtiger und umkämpfter als die universitäre Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beschuldigte sich überhaupt strafbar oder „bebußbar“ gemacht hat.

Hauptstrafen …

Für diese Frage nach den Sanktionen verschieben sich im Wirtschaftsstrafrecht gegenüber allgemeiner Kriminalität die Akzente. Natürlich geht es für den Beschuldigten in einem Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts zunächst um die Hauptstrafen, d.h. um Geldstrafe und – eher selten – Freiheitsstrafe (§§ 38 ff. StGB). Darin gleichen sich die Sanktionen.

… und Nebenstrafen

Für die einschlägigen Nebenstrafen zum Verfall (§§ 73 ff StGB) und der Einziehung (§§ 74 ff StGB) ergeben sich indes spezifisch wirtschaftsstrafrechtliche Fragen, ebenso wie bei der Gewinnabschöpfung im Recht der Ordnungswidrigkeiten, der Abführung des Mehrerlöses nach dem Wirtschaftsstrafgesetz und der „Verbandsstrafen“ nach § 30 OWiG.

Im Ergebnis können die Sanktionen im Wirtschaftsstrafrecht finanziell wesentlich härter werden als die Geldstrafe des allgemeinen Strafrechts, weil die gesetzlichen Möglichkeiten, den Gewinn aus der Tat abzuschöpfen, vor allem der Verfall nach §§ 73 ff. StGB und die Gewinnabschöpfung über § 17 OWiG sehr weitreichend sind. Beim Verfall wirkt zudem das „Bruttoprinzip“ im Ergebnis strafschärfend. Die Einzelheiten erläutern wir Ihnen gern in einem auf Ihren Sachverhalt abgestimmten Besprechungstermin.

Öffentlichkeit und Medien

Darüber hinaus wird die Integrität eines Unternehmens als „weicher“ Werbefaktor immer wichtiger und es können ihm öffentliche Mitteilungen über Straf- und Bußgeldverfahren wirtschaftlich schaden. Daher sollten Unternehmer rechtzeitig fachlich versierten anwaltlichen Rat einholen.

Wir treten für Ihr Recht ein

Barbara Reuter

Barbara Reuter

Fachanwältin für Steuerrecht

Axel Reuter

Axel Reuter

Fachanwalt für Steuerrecht